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BGH Urteil vom
27. April 2021

Informationen zum BGH Urteil vom 27. April 2021

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20, die bisherigen Regelungen in Nr. 1 Absatz 2 und Nr. 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten für unwirksam erklärt. Diese Regelungen sahen einen Mechanismus zur Änderung von zum einen Bedingungen und zum anderen Entgelten (z.B. für Konto- und Depotführung) vor. Danach galt die Zustimmung des Kunden zu einem Änderungsangebot des Kreditinstituts als erteilt, wenn der Kunde das Angebot des Kreditinstituts nicht binnen einer Frist von zwei Monaten ablehnte (sogenannte Zustimmungsfiktion). Kreditinstitute dürfen daher entgegen ihrer bisher banküblichen Praxis für die meisten Anpassungen von Bedingungen und Entgelten keine Änderungen ohne aktive Zustimmung des Kunden vornehmen.
 
Dementsprechend finden unter anderem die Regelungen in Nr. 1 Absatz 2 und Nr. 12 Absatz 5 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bisherigen Fassung (Fassung bis 01.06.2022) keine Anwendung mehr und entfallen.
 
Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs ist beispielsweise, dass Änderungen von Entgelten, die Kreditinstitute und Kunden über die Regelung der Nr. 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert haben (z.B. Konto- und Depotführungsgebühren), nicht wirksam vereinbart sind. In diesem Zusammenhang möchten wir unsere Kunden darauf aufmerksam machen, dass sie in der Vergangenheit für die bei uns bestehenden Tagesgeld-, Festgeld-, Flexgeld- und Kombigeldkonten entsprechend den mit uns getroffenen produktbezogenen Vereinbarungen keine Gebühren für die Kontoführung gezahlt haben. Entsprechendes gilt für die Führung der bei uns unterhaltenen Depots samt Verwahrung der Wertpapiere. Auch Verwahrentgelte haben wir in der Vergangenheit nicht berechnet. Demzufolge bestehen insoweit keine Erstattungsansprüche.
 
Sollten wir zukünftig Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unserer sonstigen produktbezogenen Vereinbarungen durchführen wollen, setzen wir uns gesondert mit Ihnen in Verbindung. Änderungen werden wir Ihnen entsprechend den rechtlichen Vorgaben anbieten. Über die Art und Weise, wie Sie unsere Angebote annehmen können, insbesondere über die technischen Möglichkeiten, werden wir Sie sodann ausführlich informieren.
 
Sollten Sie Fragen zu dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs sowie seiner Konsequenzen haben, können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Gerne können Sie hierzu die nachstehenden Kontaktmöglichkeiten nutzen:
 
E-Mail: info@nibc.de

 

Alle Fragen und Antworten rund um den Zustimmungsprozess bei NIBC finden Sie hier.

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