Eröffnung eines Kontos
Ja, als Kunde benötigen Sie ein Zahlungsverkehrs- oder Girokonto als Referenzkonto, auf das Sie bspw. die erwirtschafteten Zinsen oder Guthaben vom Tagesgeldkonto überweisen können. Dieses Referenzkonto muss bei einer Bank in Deutschland unterhalten werden.
Jeder, der volljährig ist und einen festen Wohnsitz in Deutschland hat und hier steuerpflichtig ist, kann ein Konto eröffnen. Alle Konten bei NIBC sind ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten.
Wenn Sie ausländischer Staatsbürger sind oder sich als deutscher Staatsbürger mit einem Reisepass legitimieren, benötigen wir für die Bearbeitung des eingereichten Antrags auf Kontoeröffnung außerdem eine Meldebescheinigung im Original (nicht älter als zwei Monate), aus der ein Wohnsitz in Deutschland hervorgeht.
Ja, bei NIBC kann man Gemeinschaftskonten eröffnen. Es sind maximal 2 Kontoinhaber möglich.
Es gibt keine maximale Anzahl für Kombi- und Festgeldkonten pro Personennummer.
Aufgrund der Möglichkeit zur täglichen Ein- und Auszahlung in beliebiger Höhe zugunsten Ihres Tagesgeldkontos ist es nicht notwendig, dass mehr als ein Tagesgeldkonto pro Personennummer eröffnet wird.
Sie können für jede Verfügungsfrist (Kündigungsfrist) ein Flex-Konto eröffnen. Aufgrund der Möglichkeit der Zuzahlung und der Kündigung von Teilbeträgen ist es nicht notwendig, dass mehr als ein Flex-Konto pro Verfügungsfrist (Kündigungsfrist) pro Personennummer eröffnet wird.
Das Tagesgeldkonto dient als hausinternes Referenzkonto, um z.B. Überweisungen auf Ihr Referenzkonto bei einer anderen kontoführenden Bank vorzunehmen oder um Ihre Anlagebeträge auf die von Ihnen gewünschten Geldanlagekonten zu transferieren.
Wenn Sie bislang noch kein Kunde von NIBC sind, wird bei Kontoeröffnung von Festgeldanlagen das Tagesgeldkonto automatisch mit eröffnet.
Sind Sie bereits Kunde von NIBC, so verfügen Sie bereits über ein Tagesgeldkonto, sodass Sie einfach im Online-Banking ein Festgeldkonto eröffnen können und hierfür lediglich die Kontonummer Ihres Tagesgeldkontos benötigen, das Sie als Verrechnungskonto nutzen.
Nein, Abbuchungen und Lastschriften sind nach unseren Vereinbarungen nicht möglich. Bitte überweisen Sie den für die Festgeld- oder die Kombigeldanlage gewünschten Betrag auf Ihr Tagesgeldkonto (Mehr.Zins.Konto). Wenn uns bereits ein Festgeld- oder Kombigeldauftrag vorliegt, legen wir das Fest- bzw. Kombigeld für Sie an. Schneller und einfacher geht es, wenn Sie dies per Online-Banking selbst erledigen.
Innerhalb einer Frist von 2 Wochen kann der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen und ist dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Die früher als Fernabsatzgesetz bekannten Regelungen der §§ 312b ff. BGB finden Anwendung auf Fernabsatzverträge, also alle Verträge über Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden bzw. wurden. Bei Fernabsatzverträgen wird dem Verbraucher ein grundsätzliches Widerrufsrecht eingeräumt.
Ja, das ist möglich, wenn Sie einen Wohnsitz und ein Referenzkonto in den Niederlanden bzw. in Belgien haben.
Das Konto wird nach deutschem Recht geführt.
Einlagensicherung
Die NIBC Bank N.V. unterliegt den niederländischen Regelungen zur Einlagensicherung.
Jeder Sparer hat Anspruch auf Entschädigung bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt € 100.000. Dieses Maximum gilt für alle Konten jedes individuellen Sparers bei einer Bank insgesamt, nicht jedoch für jedes einzelne Konto.
Das bedeutet: Wer mehr als ein Konto bei einer Bank oder einer ihrer Filialen hat, hat nur Anspruch auf eine Entschädigung von insgesamt maximal € 100.000 bei dieser Bank. Einzige Besonderheit: Im Falle von gemeinsamen, sogenannten Oderkonten hat jeder der gemeinsamen Kontoinhaber für sich Anspruch auf den Maximalbetrag von insgesamt € 100.000 bei dieser Bank.
Die NIBC Bank N.V. und ihre Niederlassungen in der Europäischen Union unterliegen dem niederländischen Einlagensicherungssystem, welches durch De Nederlandsche Bank N.V. (DNB) beaufsichtigt und umgesetzt wird. Die DNB ist das niederländische Aufsichtsorgan, vergleichbar mit der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und übt die Tätigkeiten beider Institute aus. Das Einlagensicherungssystem ist in den Niederlanden seit 1978 gesetzlich verankert, um die Interessen der Einleger zu schützen. Das Einlagensicherungssystem wird vom niederländischen Gesetzeswerk des sogenannten Wft (Wet op het financieel toezicht) geregelt und ist seit dem 1. Januar 2007 als Depositengarantiesystem (niederländisch: Depositogarantiestelsel) bekannt.
Für das von der De Nederlandsche Bank N.V. (DNB) verwaltete Einlagensicherungssystem kommen die Banken im Grundsatz gemeinschaftlich auf. Seit dem 1. Juli 2013 sind die Banken verpflichtet, einen vierteljährlichen Beitrag in einen Fonds des Einlagensicherungssystems zu zahlen. In dem Fall, dass das System greift, wird der Fonds ausgezahlt. Ist der Fonds nicht ausreichend, werden die restlichen Kosten - analog zur früheren Vorgehensweise - auf die Banken verteilt.
Die NIBC Bank N.V. unterliegt den niederländischen Regelungen zur Einlagensicherung. Diese sehen pro Sparer eine maximale Entschädigung von insgesamt € 100.000 pro Bank vor. Im Falle von gemeinsamen, sogenannten Oderkonten hat jeder der gemeinsamen Kontoinhaber für sich Anspruch auf den Maximalbetrag.
Die Ausgleichszahlung erfolgt innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Sicherungsfalls durch die Niederländische Zentralbank. Dafür muss ein Anspruch auf die Entschädigung bei der De Nederlandsche Bank (DNB) geltend gemacht werden. Dies kann entweder online oder postalisch erfolgen. Kunden haben bis zu 3 Monate Zeit, den Anspruch auf die Ausgleichszahlung bei der DNB geltend zu machen.
Nein. Im Rahmen des niederländischen Einlagensicherungssystems ist die Sicherheit der Einlagen unabhängig von den Aktivitäten der NIBC Bank N.V. am Finanzmarkt garantiert.
Die auf den Seiten der De Nederlandsche Bank N.V. (DNB) verwendeten Sprachen sind Niederländisch und Englisch. Sollten Sie eine spezielle Frage zur Einlagensicherung haben, die nicht durch die Fragen und Antworten und andere Informationen auf unserer Website www.nibc.de abgedeckt ist, können Sie diese gerne schriftlich an unseren Kundenservice richten. Uns ist es wichtig, Sie in Fragen der Einlagensicherung präzise und passgenau zu informieren.
Die EU Richtlinie (2014/49/EU), welche die Einlagensicherung regelt, ist in der nationalen niederländischen Gesetzgebung in drei Stufen umgesetzt worden:
1. Stufe: Wet op het financieel toezicht (Wft) (in etwa ins Deutsche übersetzbar mit „Gesetz zur Finanzaufsicht“), zum Herunterladen verfügbar unter dem folgenden Link https://wetten.overheid.nl/BWBR0020368/2018-02-09. Der maßgenbliche Abschnitt hat die Nummer 3.5.6 (Paragraphen 3.5.6.1 bis 3.5.6.3).
2. Stufe: Besluit bijzondere prudentiële maatregelen, beleggerscompensatie en depositogarantie Wft (Bbpm) (in etwa ins Deutsche übersetzbar mit “Beschluss zur Einlagensicherung“), zum Herunterladen verfügbar unter folgendem Link https://wetten.overheid.nl/BWBR0020414/2016-04-01#Hoofdstuk6. Die maßgeblichen Paragraphen lauten hier 6.4 und 6.5 (Artikel 29.01 – 29.20).
3. Stufe: DNB Beleidsregel Individueel Klantbeeld (BIK) (in etwa ins Deutsche übersetzbar mit „Regelung der DNB zur Einzelkundenübersicht“) (verfügbar unter https://www.dnb.nl/en/sector-information/deposit-guarantee-scheme/deposit-guarantee-scheme/single-customer-view/) und der DNB Beleidsregel Reikwijdte en Uitvoering Depositogarantiestelsel (in etwa ins Deutsche übersetzbar mit „DNB Regelung zum Umfang und der Umsetzung der Einlagensicherung“) (verfügbar unter https://www.dnb.nl/en/sector-information/deposit-guarantee-scheme/deposit-guarantee-scheme/scope-and-execution/).
Eine Ausgleichszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Sicherungsfalls durch die Niederländische Zentralbank (in den Folgejahren entsprechend der dann geltenden gesetzlichen Regelung). Dafür muss ein Anspruch auf die Entschädigung bei der De Nederlandsche Bank (DNB) geltend gemacht werden. Die DNB veröffentlicht im Einlagensicherungsfall auf geeignete Weise alle Informationen, die Sie für eine Beantragung Ihres Anspruches benötigen. Für NIBC ist grundsätzlich zu sagen, dass die Auszahlung der Entschädigung durch ein deutsches Einlagensicherungssystem erfolgt, hier die EdB (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH), die im Namen des Einlagensicherungssystems der Niederlande, also der DNB handelt. Der Einleger in Deutschland muss sich also nicht selbst an die Sicherungseinrichtung in den Niederlanden wenden, sondern kann das Entschädigungsverfahren in Deutschland abwickeln (vgl. § 57 EinSiG).
FATCA
FATCA steht für Foreign Account Tax Compliance Act und ist eine Verordnung, durch die die USA die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten fördern und eine Steuerumgehung über Auslandskonten durch US-Personen verhindern möchten. Da Deutschland wie zahlreiche andere Länder ein FATCA-Abkommen mit den USA geschlossen hat, müssen deutsche Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen den USA steuerlich relevante Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen. Hierzu muss NIBC seine Kundenbeziehungen mit Blick auf sogenannte US-Indizien prüfen und dokumentieren.
Was sind Beispiele für US-Indizien?
- US-Staatsbürgerschaft
- US-amerikanische Telefonnummer
- Geburtsort in den USA
- US-amerikanische Wohnanschrift
- Postfach in den USA
- Dauerauftrag zur Überweisung auf ein in den USA geführtes Konto
- Handlungs- oder Vermögensvollmacht/Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse
- "in care of" oder postlagernd als einzige Adresse, auch außerhalb der USA
Im Rahmen des FATCA-Abkommens haben wir die Pflicht, die Daten von identifizierten Kunden über das Bundeszentralamt für Steuern an die US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) zu melden.
Im Rahmen des FATCA-Abkommens (Foreign Account Tax Compliance Act) ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen dazu verpflichtet, Daten von Kunden mit US-Indizien zu melden. Eine Angabe der relevanten Daten ist daher seitens unserer Kunden im Kundenstammvertrag notwendig.
Bitte reichen Sie uns hierzu die folgenden Unterlagen ein:
- Nachweis dafür, dass eine US-Staatsbürgerschaft derzeit nicht besteht (Negativerklärung) (Kopie)
- Pass (Kopie): Der Personalausweis oder Reisepass gilt als geeignetes Legitimations- und Identifikationspapier. Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind, können Sie den nationalen Reisepass bzw. Personalausweis des Drittstaats vorlegen. Die Unterlagen müssen den gesetzlichen Anforderungen an Ausweispapiere entsprechen.
- Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit durch vollständiges Ausfüllen des W-8 BEN-Formulars (unterschriebenes Original). Sofern Sie nicht die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen, kann das Formular zur Selbstauskunft auf unserer Website genutzt werden.
- Sofern Sie in den USA geboren wurden, Bescheinigung über den Verlust der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit bzw. eine plausible Erklärung dafür, dass Sie trotz Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht über eine solche Bescheinigung verfügen oder trotz der Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsbürgerschaft nicht erhalten haben (Kopie)
PeP
Eine politisch exponierte Person ist gemäß § 1 Abs. 12 GwG jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Die vollständige Definition können Sie dem Formular „Informationsblatt / Erklärung - "Politisch exponierte Person" (PEP)“ unter Hilfe & Services – Formularcenter entnehmen.
Wenn Sie eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person einer PeP sind, sind wir gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 2 GWG verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden. Dafür bitten wir um ausführliche Angaben zu Ihrem wirtschaftlichen Hintergrund, Angaben zu Ihren Einnahmen und deren Herkunft. Außerdem erbitten wir Angaben zu Ihrem Vermögen und dessen Herkunft. Hier müssen wir u.U. entsprechende Nachweise anfordern.
Wenn Sie einen PeP-Status erlangt haben, sind wir gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 2 GWG verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden. Dafür bitten wir um ausführliche Angaben zu Ihrem wirtschaftlichen Hintergrund, Angaben zu Ihren Einnahmen und deren Herkunft. Außerdem erbitten wir Angaben zu Ihrem Vermögen und dessen Herkunft. Hier müssen wir u.U. entsprechende Nachweise anfordern.